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EEWärmeG - das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Die Bundesregierung plant, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch bis 2050 auf 60% zu erhöhen. Da die meisten Heizungsanlagen noch mit fossilen Brennstoffen heizen und damit jährlich 30% des CO2-Ausstoßes ausmachen, sieht das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vor, dass bei Neubauten ein bestimmter Anteil des Wärmeenergiebedarfs - also des Energiebedarfs für Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung - durch erneuerbare Energien abgedeckt wird. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Energieträger ab. Diese Anforderung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.

Die Anforderungen des EEWärmeG bestehen nur für Neubauten. Mögliche Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen können zum Beispiel die Nutzung von Geothermie oder Solarthermie sein. Falls der Einsatz erneuerbarer Energien nicht möglich ist, können Ersatzmaßnahmen erfolgen. Hierunter fällt z. B. die Kraft-Wärme-Kopplung, die Nutzung von Abwärme oder die Unterschreitung des Anforderungsniveaus der EnEV. Mit der in Kraft getretenen Novellierung des EEWärmeG zum 1.5.2011 wurde die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien bei öffentlichen Gebäuden auf grundlegende Sanierungen ausgedehnt. Zudem wurden für öffentliche Gebäude die Ersatzmaßnahmen der Unterschreitung des Anforderungsniveaus der ENEV deutlich verschärft. Weitere wichtige Änderungen betreffen den Bereich "Kälte".

Die Einhaltung des EEWärmeG muss gegenüber der für die Überwachung zuständigen Behörde - dies ist in der Regel das Bauordnungsamt - innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgewiesen werden. Ausführlich können Sie sich hier über das EEWärmeG informieren.

Wir bieten dazu folgende Dienstleistungen an:
Beratung zur Einhaltung des EEWärmeG und Erstellung des entsprechenden Nachweises - sprechen Sie uns an.